6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Mit Eingabe vom 23. September 2013 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht insgesamt 32 Stunden Aufwand à Fr. 240.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 364.70 jeweils zuzüglich 8% Mehrwertsteuer geltend. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter erneut eine Honorarnote ein. Mit dieser machte er für das Verfahren vor Kantonsgericht insgesamt 38 Stunden Aufwand à Fr. 250.-- sowie Auslagen