Mit dem umstrittenen Parkfeld wird demzufolge ein zusätzliches Sicherheitsdefizit zulasten jener Personen geschaffen, welche unter anderem mit der Einführung der Tempo-30-Zone geschützt werden sollten. Dieser Umstand und damit das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz von Personen mit reduzierten kognitiven Fähigkeiten, wurden von der Beschwerdegegnerin bei der Ausgestaltung der Massnahme nicht genügend berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin unterliess damit bei der Ausgestaltung der strittigen Massnahme eine notwendige Differenzierung, was ein richterliches Eingreifen rechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.