In dieser Situation hat ein Kind zudem nicht nur mit dem bestehenden Verkehr auf der Strasse und aus den beiden Ausfahrten der beschwerdeführerischen Liegenschaft, sondern auch noch mit Verkehr aus vier weiteren Ausfahrten in unmittelbarer Nähe zu rechnen (vgl. Ziffer 5.3). Die Übersicht in diesem Bereich der Strasse ist mit einem an der vorgesehenen Stelle parkierten Auto für Personen mit reduzierten kognitiven Fähigkeiten derart eingeschränkt, dass davon ausgegangen werden muss, dass entsprechende Personen nicht rechtzeitig oder nicht richtig auf die Gefahren des motorisierten Verkehrs reagieren können.