Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei der Planung des strittigen Parkfelds genügend berücksichtigt worden. Allerdings geht aus den Akten nicht hervor, dass die Übersichtssituation an dieser Stelle auch für den Fall geprüft wurde, dass ein Kind ein auf dem strittigen Parkfeld stehendes Fahrzeug in der Mitte der Strasse – es gibt in dieser Quartierstrasse keinen Gehsteig – zu passieren hat. Aufgrund der Lage der Strasse G.____ in unmittelbarer Nähe zum Kindergarten K.____ und zum Schulhaus K.____ ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Quartierstrasse regelmässig von Kindern als Kindergarten- und Schulweg benützt wird.