Das Anzeichnen eines Parkplatzes sei aber zum einen billiger, zum anderen sei zu beachten, dass ein öffentliches Interesse an genügend Parkraum bestehe. Insofern ist ein öffentliches Interesse an der Platzierung des strittigen Parkfeldes vor der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu bejahen. Allerdings ist fraglich, ob bei der Ausgestaltung der strittigen Massnahme alle gewichtigen Interessen berücksichtigt und damit alle notwendigen Differenzierungen vorgenommen wurden.