5.4 Es ist unbestritten, dass versetzte Parkfelder im Sinne einer flankierenden Massnahme ein zulässiges und geeignetes Mittel sind, um die Geschwindigkeitsbegrenzung in Tempo-30- Zonen durchzusetzen. Anlässlich der Verhandlung vom 18. Dezember 2013 brachte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Erforderlichkeit des strittigen Parkplatzes vor, dass anstelle eines Parkplatzes auch eine Strassenmöblierung im Sinne einer flankierenden Massnahme zur Durchsetzung der Tempo-30-Zone vorgesehen werden könnte. Das Anzeichnen eines Parkplatzes sei aber zum einen billiger, zum anderen sei zu beachten, dass ein öffentliches Interesse an genügend Parkraum bestehe.