Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Der Beschwerdegegner hielt diesbezüglich fest, mehrfache Fahrversuche hätten ergeben, dass die Zufahrten zur Liegenschaft von A.____ und B.____ nicht auf eine unzumutbare Art und Weise eingeschränkt würden. Die Beschwerdegegnerin machte dazu geltend, dass gemäss Überprüfung durch das für die Planung der Verkehrsberuhigungsmassnahmen mandatierte Büro Ein- und Ausparkiermanöver im Bereich des strittigen Parkfeldes problemlos möglich seien und dass die Anordnung des strittigen Parkfeldes damit aus verkehrstechnischer Sicht korrekt sei.