Die Beschwerdeführer bringen hierzu vor, die Beschwerdegegnerin habe das ihr zustehende Ermessen missbraucht bzw. überschritten, indem einerseits erforderliche Differenzierungen nicht getroffen und andererseits sachfremde, grundrechtswidrige Interessenabwägungen vorgenommen worden seien. Das strittige Parkfeld komme nämlich in unmittelbarer Nähe von insgesamt sechs privaten Ausfahrten zu liegen, aus denen eine gefahrlose Ausfahrt bei Belegung des strittigen Parkfeldes – aufgrund der Sichtverhältnisse – unter Umständen nicht ohne Überwachung durch eine Hilfsperson möglich sei.