5.1 Umstritten ist im Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vorgenommen bzw. notwendige Unterscheidungen unterliess. Die Beschwerdeführer bringen hierzu vor, die Beschwerdegegnerin habe das ihr zustehende Ermessen missbraucht bzw. überschritten, indem einerseits erforderliche Differenzierungen nicht getroffen und andererseits sachfremde, grundrechtswidrige Interessenabwägungen vorgenommen worden seien.