4.2 Im Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, der Regierungsrat sei fälschlicherweise nicht von drei, sondern von vier geplanten Parkfeldern ausgegangen, wobei eines genau auf der Höhe des von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Parkfeldes zu liegen komme. Tatsächlich ist der Regierungsrat in Erwägung 3. b. bb. des angefochtenen Entscheides davon ausgegangen, dass nicht drei, sondern vier Parkfelder in der Strasse G.____ geplant seien. Wie sich aber anlässlich des am 23. Januar 2013 durchgeführten Augenscheins ergab, plante die Beschwerdegegnerin bloss drei Parkfelder in dieser Strasse. Entsprechendes bestätigte die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 13. Februar 2013.