4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanzen von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgegangen sind. Die Beschwerdeführer bringen hierzu vor, der Regierungsrat habe den Sachverhalt unvollständig bzw. falsch festgestellt, indem er auf einen Situationsplan abgestützt habe, welcher aus dem Jahre 1997 datiere, längst nicht mehr aktuell sei und insbesondere keinerlei Hinweise auf die geplanten Parkplätze enthalte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Plandokument aus dem Jahre 1997 um den rechtskräftigen Bau- und Strassenlinienplan der Quartierstrasse G.____ handelt.