Die zuständigen Organe besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Richters ist erst gerechtfertigt, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (Urteile des BGer 2A_70/2007 vom 9. November 2007 E. 3.1, 2A.194/2006 vom 3. November 2006 E. 3.2 und 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006 E. 3.2 mit Hinweisen; KGE VV vom 10. August 2011 [810 10 549] E. 3.2).