SVG angeordnete Verkehrsmassnahme im öffentlichen Interesse liegt und dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht, hat das Gericht an sich mit freier Kognition zu prüfen. Es hat jedoch Zurückhaltung zu üben, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die verfügenden Behörden besser kennen und überblicken als das Gericht (Urteile des BGer 2A_70/2007 vom 9. November 2007 E. 3.1, 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006 E. 3.1, sowie 2A.387/2003 vom 1. März 2004 E. 3.2, je mit Hinweisen). Verkehrsanordnungen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden.