Die Praxis unterscheidet bei solchen Massnahmen einerseits zwischen Anordnungen, die Ausfluss der kantonalen Strassenhoheit sind und sich somit kraft Art. 3 BV auf das kantonale Strassengesetz oder Art. 3 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 stützen, und funktionellen Verkehrsanordnungen, welche auf Art. 3 Abs. 4 SVG und somit auf einer bundesrechtlichen Delegation beruhen. Die vorliegend beanstandete Massnahme stellt eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG dar (vgl. CHRISTOPH J. ROHNER, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Zürich und St. Gallen