3.2 Bei der Anordnung eines Parkfeldes handelt es sich um eine verkehrslenkende Massnahme. Die Praxis unterscheidet bei solchen Massnahmen einerseits zwischen Anordnungen, die Ausfluss der kantonalen Strassenhoheit sind und sich somit kraft Art. 3 BV auf das kantonale Strassengesetz oder Art. 3 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 stützen, und funktionellen Verkehrsanordnungen, welche auf Art. 3 Abs. 4 SVG und somit auf einer bundesrechtlichen Delegation beruhen.