Hierzu machte die Beschwerdegegnerin zunächst geltend, dass die von den Beschwerdeführern angeregte Überprüfung der behördlich angeordneten Verkehrsmassnahmen zur Unzeit komme. So sei weder gegen den am 21. Oktober 2010 im kantonalen Amtsblatt bzw. am 22. Oktober 2010 im C.____er Amtsanzeiger publizierten Erlass der verkehrspolizeilichen Anordnungen, noch gegen die am 23. Dezember 2010 im kantonalen Amtsblatt publizierte Genehmigung des Verkehrsgutachtens und des dazugehörigen Massnahmenplans durch die kantonale Sicherheitsdirektion innert Frist