3.1 Strittig und somit zu prüfen ist, ob die Anordnung eines Parkfeldes vor der Liegenschaft G.____ 7 auf der Strassenparzelle gesetz- und verhältnismässig ist. Hierzu machte die Beschwerdegegnerin zunächst geltend, dass die von den Beschwerdeführern angeregte Überprüfung der behördlich angeordneten Verkehrsmassnahmen zur Unzeit komme.