Den Akten ist dabei zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin immer von drei Parkfeldern in der Strasse G.____ ausging und die Beschwerdeführer entsprechend dahingehend informierte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist mithin davon auszugehen, dass sie von der Beschwerdegegnerin umfassend informiert wurden. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdegegner am 23. Januar 2012 den Beschwerdeführern die vom 20. Januar 2012 datierende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis brachte. Die Beschwerdeführer hätten damit – entgegen deren Ansicht – ohne weiteres die Gelegenheit gehabt, auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin zu replizieren.