Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2010 darüber, weshalb die Verkehrsberuhigungsmassnahmen und die Platzierung des Parkplatzes vor der Liegenschaft G.____ 7 vorgesehen seien und verwies in ihren Schreiben vom 8. August 2011, 23. September 2011, 21. Oktober 2011 jeweils im Wesentlichen auf den Inhalt des Schreibens vom 30. Juni 2011. Den Akten ist dabei zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin immer von drei Parkfeldern in der Strasse G.____ ausging und die Beschwerdeführer entsprechend dahingehend informierte.