In der Folge konnten sich die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2011, 6. Juli 2011, 11. September 2011, 9. Oktober 2011 und 25. November 2011 zur Auszeichnung eines öffentlichen Parkplatzes vor der Parzelle 2915, GB C.____, G.____ 7, äussern. Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2010 darüber, weshalb die Verkehrsberuhigungsmassnahmen und die Platzierung des Parkplatzes vor der Liegenschaft G.____ 7 vorgesehen seien und verwies in ihren Schreiben vom 8. August 2011, 23. September 2011, 21. Oktober 2011 jeweils im Wesentlichen auf den Inhalt des Schreibens vom 30. Juni 2011.