GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N. 1680). 2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin für die Anwohner des Quartiers E.____, in welchem sich die Strasse G.____ befindet, am 13. April 2010 eine Informationsveranstaltung betreffend das Verkehrsberuhigungskonzept für das Quartier E.____ durchführte. Im Weiteren wurden die Pläne mit den Verkehrsberuhigungsmassnahmen und das Verkehrsgutachten zwischen dem 14. April 2010 und dem 5. Mai 2010 zur Einsichtnahme und Mitwirkung öffentlich aufgelegt. Am 25. Februar 2011 informierte die Beschwerdegegnerin im Amtsanzeiger die Bewohner von C.____, dass im Quartier E.___