Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisen entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370 f., 127 I 56, 122 II 469, je mit Hinweisen). Insbesondere ist den Betroffenen vor Erlass einer Verfügung in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX