Gemäss § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 haben die Parteien in allen Fällen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf eine faire Behandlung und auf einen begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid innert angemessener Frist. § 13 des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 13. Juni 1988 hält ebenfalls fest, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Der kantonalrechtliche Anspruch geht nicht über denjenigen in Art. 29 BV hinaus. Somit kann weitgehend auf die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden.