2.2 Art. 29 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 gewährleistet allgemeine Verfahrensgarantien. Art. 29 BV erwähnt in Abs. 1 ausdrücklich das Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot, in Abs. 2 den Anspruch auf rechtliches Gehör und in Abs. 3 der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 haben die Parteien in allen Fällen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf eine faire Behandlung und auf einen begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid innert angemessener Frist.