2.1 Die Beschwerdeführer rügen vorab die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie seien seitens der Beschwerdegegnerin über deren Pläne betreffend die geplante Anzahl und Anordnung von Parkfeldern in der fraglichen Strasse trotz mehrerer Gespräche und Schriftenwechsel nie umfassend informiert worden. Auch hätten sie im Verfahren vor dem Regierungsrat keine Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen seien den Beschwerdeführern nicht einmal zugestellt worden.