Dies ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall, benützen die Beschwerdeführer doch die von der vorliegend strittigen, örtlichen Verkehrsanordnung betroffene Strasse als unmittelbare Anwohner regelmässig. Die Beschwerdeführer haben folglich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der strittigen Anordnung und sind damit zur Beschwerde im Sinne von § 47 Abs. 1 lit. a VPO befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.