1.3 Bei Beschwerden gegen Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung ist die Legitimation zu bejahen, wenn ein Verkehrsteilnehmer die betroffene Strasse mehr oder weniger regelmässig benützt, wobei eine gewisse Häufigkeit der Fahrten verlangt wird (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. August 2011 [810 10 549] E. 1.3; VPB 61.22 und 55.32 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall, benützen die Beschwerdeführer doch die von der vorliegend strittigen, örtlichen Verkehrsanordnung betroffene Strasse als unmittelbare Anwohner regelmässig.