, Basel 2010, Rn. 1035 ff.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 73). Bei fehlenden Prozessvoraussetzungen darf die urteilende Behörde keinen Sachentscheid über die Stichhaltigkeit der Beschwerde – ihre Begründetheit oder Unbegründetheit – ausfällen. Vielmehr hat sie sich einer Stellungnahme zum eigentlichen Streitgegenstand zu enthalten und die Sache von der Hand zu weisen (GYGI, a.a.O., S. 71).