N. Am 17. September 2013 wurde der Fall mit präsidialer Verfügung an die Kammer zur Beurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurden der Antrag der Beschwerdeführer, es sei H.____, G.____ 3, C.____ als Zeuge bzw. Auskunftsperson vorzuladen (Ziffer 1 der beschwerdeführerischen Eingabe vom 30. August 2013) sowie der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführer um Verfahrenssistierung bzw. auf nochmalige Durchführung von gerichtlichen Vergleichsverhandlungen (Ziffer 2 der beschwerdeführerischen Eingabe vom 30. August 2013) abgewiesen.