K. Am 8. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben ein und beantragten, die Sistierung des Verfahrens sei aufzuheben (Ziffer 1). Zudem sei die Beschwerdegegnerin bei Ihrer Zustimmung zum Vergleichsvorschlag des Kantonsgerichts zu behaften. Entsprechend sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Markierung eines Parkfeldes vor der Liegenschaft G.____ 7 verzichte (Ziffer 2). Das Verfahren sei als erledigt abzuschreiben (Ziffer 3) und es sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten und die Parteikosten seien wettzuschlagen.