H. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 23. Januar 2013 nahm das Kantonsgericht im Beisein der Parteien einen Augenschein an Ort und Stelle vor. Im Rahmen der Parteiverhandlung schlug die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, den Parteien einen Vergleich vor. Die Beschwerdeführer waren bereit, einen entsprechenden Vergleich abzuschliessen. Die Vertreter der Beschwerdegegnerin zeigten sich bereit, dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde C.____ den Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Demzufolge wurde das Verfahren mit präsidialer Verfügung vom 23. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013 sistiert.