E. Mit Schreiben vom 23. August 2012 reichte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) ihre Vernehmlassung ein, mit welcher sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte. F. In seiner Vernehmlassung vom 6. September 2012 beantragte der Regierungsrat (Beschwerdegegner), es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. G. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 überwies die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, den Fall an die Kammer zur Beurteilung.