Die Gemeinde eröffnete A.____ und B.____ mit Verfügung vom 1. Dezember 2011, dass entsprechend dem Beschluss des Gemeinderates vom 30. November 2011 und gemäss dem beigelegten Situationsplan vor der Liegenschaft G.____ 7 auf der Strassenparzelle ein Parkfeld markiert werde. Die Planung des Parkfeldes erfolge im Rahmen der Projektierung und Realisierung der Verkehrsberuhigungsmassnahmen für das Quartier E.____. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 seien die von A.____ und B.____ vorgebrachten Einwände detailliert beurteilt sowie deren Fragen beantwortet worden. Da sich die Sachlage in der Zwischenzeit nicht verändert habe, rechtfertige sich eine Neubeurteilung der Situation nicht.