{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-167_2013-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=02555a43-75eb-43ef-a5ff-dc90c88af935&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433647", "Checksum": "265575856e2ee91a5cb8b323bb7232d9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-167_2013-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=396e3bfd-ed93-449e-a0e1-0539bac99b71", "Checksum": "e68213a8e7ba3d57147a1c238c75b42e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["810 12 167", "810 2012 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.12.2013 810 12 167 (810 2012 167)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsberuhigungsmassnahmen (RRB Nr. 824 vom 22. Mai 2012)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:08:27", "Checksum": "9a30cc168802e4ebb9f99816ecc212c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.12.2013 810 12 167 (810 2012 167)\nRegeste:\nVerkehrsberuhigungsmassnahmen (RRB Nr. 824 vom 22. Mai 2012)\n\n6.1 Im Weiteren ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das\nVerfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Den Vorinstanzen bzw. kantonalen Behörden oder Gemeinden werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO – abgesehen vom vorliegend nicht interessierenden Ausnahmefall von § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- ist den\nBeschwerdeführern zurückzuerstatten.\n\n6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine\nangemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Mit Eingabe vom 23. September\n2013 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht insgesamt 32 Stunden Aufwand à Fr. 240.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 364.70\njeweils zuzüglich 8% Mehrwertsteuer geltend. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter erneut eine Honorarnote ein. Mit dieser machte er für\ndas Verfahren vor Kantonsgericht insgesamt 38 Stunden Aufwand à Fr. 250.-- sowie Auslagen\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nin der Höhe von Fr. 390.10 jeweils zuzüglich 8% Mehrwertsteuer geltend. Die bis zum 23. September 2013 geleisteten Stunden sind zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-- zu vergüten, da\naufgrund der Honorarnote vom 23. September 2013 davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer ihren Vertreter bis zu diesem Zeitpunkt zu einem Stundenansatz von Fr. 240.--\nzu entschädigen hatten bzw. haben. Für die ab dem 23. September 2013 bis zum\n18. Dezember 2013 geleisteten Stunden ist gestützt auf die Honorarnote vom 18. Dezember\n2013 ein Stundenansatz von Fr. 250.-- zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin und der\nBeschwerdegegner haben demzufolge den Beschwerdeführern je zur Hälfte und in solidarischer Verpflichtung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'335.70 (inkl. Auslagen\nund 8% Mehrwertsteuer) auszurichten.\n\n6.3 Die Angelegenheit ist zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an\nden Beschwerdegegner zurückzuweisen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss\nNr. 0824 des Beschwerdegegners vom 22. Mai 2012 aufgehoben.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführern je zur Hälfte und in solidarischer Verpflichtung eine\nParteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'335.70 (inkl. Auslagen und\n8% Mehrwertsteuer) auszurichten.\n\n4. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}