{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-167_2013-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=02555a43-75eb-43ef-a5ff-dc90c88af935&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "265575856e2ee91a5cb8b323bb7232d9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-167_2013-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=396e3bfd-ed93-449e-a0e1-0539bac99b71", "Checksum": "e68213a8e7ba3d57147a1c238c75b42e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 167", "810 2012 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.12.2013 810 12 167 (810 2012 167)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsberuhigungsmassnahmen (RRB Nr. 824 vom 22. 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Festzustellen ist zudem, dass die drei Parkfelder in der Strasse G.____ versetzt angeordnet wurden,\nwobei zwei Parkfelder auf der gegenüberliegenden Seite des strittigen Parkfeldes vor den\nLiegenschaften J.____strasse 23 (drei Parkplätze) und G.____ 4 bzw. 6 (zwei Parkplätze)\nliegen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Parkfelder von der Beschwerdegegnerin im Sinne\neiner flankierenden Massnahme zwecks Durchsetzung der Tempo-30-Zone geschaffen wurden.\nWeiter ist festzustellen, dass sich die Strasse G.____ in unmittelbarer Nähe zum Kindergarten\nK.____ und zur Schule K.____ befindet.\n\n5.4 Es ist unbestritten, dass versetzte Parkfelder im Sinne einer flankierenden Massnahme\nein zulässiges und geeignetes Mittel sind, um die Geschwindigkeitsbegrenzung in Tempo-30-\nZonen durchzusetzen. Anlässlich der Verhandlung vom 18. Dezember 2013 brachte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Erforderlichkeit des strittigen Parkplatzes vor, dass anstelle\neines Parkplatzes auch eine Strassenmöblierung im Sinne einer flankierenden Massnahme zur\nDurchsetzung der Tempo-30-Zone vorgesehen werden könnte. Das Anzeichnen eines Parkplatzes sei aber zum einen billiger, zum anderen sei zu beachten, dass ein öffentliches Interesse an genügend Parkraum bestehe. Insofern ist ein öffentliches Interesse an der Platzierung\ndes strittigen Parkfeldes vor der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu bejahen. Allerdings ist\nfraglich, ob bei der Ausgestaltung der strittigen Massnahme alle gewichtigen Interessen berücksichtigt und damit alle notwendigen Differenzierungen vorgenommen wurden. Eine Tempo-30-\nZone bezweckt insbesondere den Schutz von Kindern und älteren Personen, die aufgrund reduzierter kognitiver Fähigkeiten nicht rechtzeitig oder nicht richtig auf die Gefahren des motorisierten Verkehrs reagieren (vgl. Fachbroschüre der Beratungsstelle für Unfallverhütung [BFU]\nbetreffend Tempo-30-Zonen [BFU Tempo-30-Zonen], Bern 2008, S. 7). Mithin soll eine Tempo-\n30-Zone Kindern und älteren Personen ermöglichen, rechtzeitig und richtig auf die Gefahren\ndes motorisierten Verkehrs zu reagieren. Dieses Ziel ist konsequenterweise auch bei der Planung und Umsetzung von flankierenden Massnahmen zwecks Durchsetzung einer Tempo-30-\nZone zu berücksichtigen. Mit anderen Worten darf ein zwecks Durchsetzung der Tempo-30-\nZone geplantes Parkfeld die Übersicht nicht derart beeinträchtigen, dass etwa Kinder – trotz\nTempo-30-Zone – nicht rechtzeitig oder nicht richtig auf die Gefahren des motorisierten Verkehrs reagieren könnten. Die Beschwerdegegnerin machte zwar geltend, die Sichtwinkel seien\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbei der Planung des strittigen Parkfelds genügend berücksichtigt worden. Allerdings geht aus\nden Akten nicht hervor, dass die Übersichtssituation an dieser Stelle auch für den Fall geprüft\nwurde, dass ein Kind ein auf dem strittigen Parkfeld stehendes Fahrzeug in der Mitte der\nStrasse – es gibt in dieser Quartierstrasse keinen Gehsteig – zu passieren hat. Aufgrund der\nLage der Strasse G.____ in unmittelbarer Nähe zum Kindergarten K.____ und zum Schulhaus\nK.____ ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Quartierstrasse regelmässig von\nKindern als Kindergarten- und Schulweg benützt wird. Insbesondere wenn es sich beim Fussgänger um ein kleines Kind handelt, ist davon auszugehen, dass ein dort parkiertes Auto aufgrund der Lage des Parkfeldes zwischen zwei Liegenschaftsausfahrten sowohl die jeweilige\nAusfahrt auf der anderen Seite des Autos, wie auch den entgegenkommenden Verkehr auf der\nQuartierstrasse verdeckt. Gleichzeitig ist ein Kind im Kindergarten- und Primarschulalter von\nden beiden Ausfahrten wie auch von der Strasse aus schlecht sichtbar, wenn es gezwungen ist,\nin die Mitte der Strasse auszuweichen, um um das Fahrzeug herum zukommen. In dieser\nSituation hat ein Kind zudem nicht nur mit dem bestehenden Verkehr auf der Strasse und aus\nden beiden Ausfahrten der beschwerdeführerischen Liegenschaft, sondern auch noch mit Verkehr aus vier weiteren Ausfahrten in unmittelbarer Nähe zu rechnen (vgl. Ziffer 5.3). Die Übersicht in diesem Bereich der Strasse ist mit einem an der vorgesehenen Stelle parkierten Auto\nfür Personen mit reduzierten kognitiven Fähigkeiten derart eingeschränkt, dass davon ausgegangen werden muss, dass entsprechende Personen nicht rechtzeitig oder nicht richtig auf die\nGefahren des motorisierten Verkehrs reagieren können. Mit dem umstrittenen Parkfeld wird\ndemzufolge ein zusätzliches Sicherheitsdefizit zulasten jener Personen geschaffen, welche\nunter anderem mit der Einführung der Tempo-30-Zone geschützt werden sollten. Dieser Umstand und damit das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz von Personen mit reduzierten\nkognitiven Fähigkeiten, wurden von der Beschwerdegegnerin bei der Ausgestaltung der Massnahme nicht genügend berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin unterliess damit bei der Ausgestaltung der strittigen Massnahme eine notwendige Differenzierung, was ein richterliches\nEingreifen rechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.\n\n"}