{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-167_2013-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=02555a43-75eb-43ef-a5ff-dc90c88af935&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "265575856e2ee91a5cb8b323bb7232d9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-167_2013-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=396e3bfd-ed93-449e-a0e1-0539bac99b71", "Checksum": "e68213a8e7ba3d57147a1c238c75b42e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 167", "810 2012 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.12.2013 810 12 167 (810 2012 167)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsberuhigungsmassnahmen (RRB Nr. 824 vom 22. 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Ob eine gestützt auf Art. 3 Abs. 4 SVG angeordnete Verkehrsmassnahme im öffentlichen Interesse liegt und dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht, hat\ndas Gericht an sich mit freier Kognition zu prüfen. Es hat jedoch Zurückhaltung zu üben, soweit\ndie Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die verfügenden Behörden besser kennen und überblicken als das Gericht (Urteile des BGer 2A_70/2007\nvom 9. November 2007 E. 3.1, 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006 E. 3.1, sowie 2A.387/2003 vom\n1. März 2004 E. 3.2, je mit Hinweisen). Verkehrsanordnungen der hier in Frage stehenden Art\nsind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur\nder Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Mass-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Die zuständigen Organe besitzen dabei\neinen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Richters ist erst gerechtfertigt,\nwenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte\nDifferenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von\nerkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (Urteile des BGer\n2A_70/2007 vom 9. November 2007 E. 3.1, 2A.194/2006 vom 3. November 2006 E. 3.2 und\n2A.23/2006 vom 23. Mai 2006 E. 3.2 mit Hinweisen; KGE VV vom 10. August 2011 [810 10\n549] E. 3.2).\n\n4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanzen von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen\nausgegangen sind. Die Beschwerdeführer bringen hierzu vor, der Regierungsrat habe den\nSachverhalt unvollständig bzw. falsch festgestellt, indem er auf einen Situationsplan abgestützt\nhabe, welcher aus dem Jahre 1997 datiere, längst nicht mehr aktuell sei und insbesondere\nkeinerlei Hinweise auf die geplanten Parkplätze enthalte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen,\ndass es sich beim Plandokument aus dem Jahre 1997 um den rechtskräftigen Bau- und\nStrassenlinienplan der Quartierstrasse G.____ handelt. Es ist wenig erstaunlich, dass in diesem\ndie geplanten Parkplätze nicht eingezeichnet sind, handelt es sich doch nicht um ein Produkt\neiner Massnahmenplanung für die Einführung einer Tempo-30-Zone. Gründe, weshalb sich der\nRegierungsrat nicht auf den rechtskräftigen Bau- und Strassenlinienplan als Situationsplan\nhätte stützen dürfen, bringen die Beschwerdeführer nicht vor und sind aufgrund der Akten auch\nnicht ersichtlich.\n\n4.2 Im Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, der Regierungsrat sei fälschlicherweise nicht von drei, sondern von vier geplanten Parkfeldern ausgegangen, wobei eines genau\nauf der Höhe des von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Parkfeldes zu liegen komme.\nTatsächlich ist der Regierungsrat in Erwägung 3. b. bb. des angefochtenen Entscheides davon\nausgegangen, dass nicht drei, sondern vier Parkfelder in der Strasse G.____ geplant seien. Wie\nsich aber anlässlich des am 23. Januar 2013 durchgeführten Augenscheins ergab, plante die\nBeschwerdegegnerin bloss drei Parkfelder in dieser Strasse. Entsprechendes bestätigte die\nBeschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 13. Februar 2013. Inwiefern diese falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz einen Einfluss auf den angefochtenen Entscheid hatte, kann\naufgrund der folgenden Erwägungen offen gelassen werden.\n\n5.1 Umstritten ist im Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ausgestaltung der\nMassnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vorgenommen bzw. notwendige Unterscheidungen unterliess. Die Beschwerdeführer bringen hierzu vor, die Beschwerdegegnerin habe\ndas ihr zustehende Ermessen missbraucht bzw. überschritten, indem einerseits erforderliche\nDifferenzierungen nicht getroffen und andererseits sachfremde, grundrechtswidrige Interessenabwägungen vorgenommen worden seien. Das strittige Parkfeld komme nämlich in unmittelbarer Nähe von insgesamt sechs privaten Ausfahrten zu liegen, aus denen eine gefahrlose\nAusfahrt bei Belegung des strittigen Parkfeldes – aufgrund der Sichtverhältnisse – unter Umständen nicht ohne Überwachung durch eine Hilfsperson möglich sei.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.2 Der Beschwerdegegner hielt diesbezüglich fest, mehrfache Fahrversuche hätten ergeben, dass die Zufahrten zur Liegenschaft von A.____ und B.____ nicht auf eine unzumutbare\nArt und Weise eingeschränkt würden. Die Beschwerdegegnerin machte dazu geltend, dass\ngemäss Überprüfung durch das für die Planung der Verkehrsberuhigungsmassnahmen mandatierte Büro Ein- und Ausparkiermanöver im Bereich des strittigen Parkfeldes problemlos möglich\nseien und dass die Anordnung des strittigen Parkfeldes damit aus verkehrstechnischer Sicht\nkorrekt sei.\n\n"}