{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-167_2013-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=02555a43-75eb-43ef-a5ff-dc90c88af935&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "265575856e2ee91a5cb8b323bb7232d9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-167_2013-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=396e3bfd-ed93-449e-a0e1-0539bac99b71", "Checksum": "e68213a8e7ba3d57147a1c238c75b42e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 167", "810 2012 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.12.2013 810 12 167 (810 2012 167)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsberuhigungsmassnahmen (RRB Nr. 824 vom 22. 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März 2011 die Vormarkierungen der in den Quartierstrassen vorgesehenen Parkfelder angebracht würden. Direkt\nbetroffene Anwohner und Anwohnerinnen konnten geringfügige Änderungen an den aufgezeichneten Parkfeldern beantragen. In der Folge konnten sich die Beschwerdeführer mit\nSchreiben vom 13. Juni 2011, 6. Juli 2011, 11. September 2011, 9. Oktober 2011 und\n25. November 2011 zur Auszeichnung eines öffentlichen Parkplatzes vor der Parzelle 2915, GB\nC.____, G.____ 7, äussern. Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführer mit\nSchreiben vom 30. Juni 2010 darüber, weshalb die Verkehrsberuhigungsmassnahmen und die\nPlatzierung des Parkplatzes vor der Liegenschaft G.____ 7 vorgesehen seien und verwies in\nihren Schreiben vom 8. August 2011, 23. September 2011, 21. Oktober 2011 jeweils im Wesentlichen auf den Inhalt des Schreibens vom 30. Juni 2011. Den Akten ist dabei zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin immer von drei Parkfeldern in der Strasse G.____ ausging\nund die Beschwerdeführer entsprechend dahingehend informierte. Entgegen der Ansicht der\nBeschwerdeführer ist mithin davon auszugehen, dass sie von der Beschwerdegegnerin umfassend informiert wurden. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdegegner am\n23. Januar 2012 den Beschwerdeführern die vom 20. Januar 2012 datierende Stellungnahme\nder Beschwerdegegnerin zur Kenntnis brachte. Die Beschwerdeführer hätten damit\n– entgegen deren Ansicht – ohne weiteres die Gelegenheit gehabt, auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin zu replizieren. Der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör\nwurde folglich nicht verletzt.\n\n3.1 Strittig und somit zu prüfen ist, ob die Anordnung eines Parkfeldes vor der Liegenschaft\nG.____ 7 auf der Strassenparzelle gesetz- und verhältnismässig ist. Hierzu machte die Beschwerdegegnerin zunächst geltend, dass die von den Beschwerdeführern angeregte Überprüfung der behördlich angeordneten Verkehrsmassnahmen zur Unzeit komme. So sei weder gegen den am 21. Oktober 2010 im kantonalen Amtsblatt bzw. am 22. Oktober 2010 im C.____er\nAmtsanzeiger publizierten Erlass der verkehrspolizeilichen Anordnungen, noch gegen die am\n23. Dezember 2010 im kantonalen Amtsblatt publizierte Genehmigung des Verkehrsgutachtens\nund des dazugehörigen Massnahmenplans durch die kantonale Sicherheitsdirektion innert Frist\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEinsprache erhoben worden. Diese Vorbringen der Beschwerdegegnerin gehen an der Sache\nvorbei, denn angefochten ist vorliegend weder der genannte Erlass der verkehrspolizeilichen\nAnordnungen, noch die Genehmigung des Verkehrsgutachtens, noch der dazugehörige Massnahmeplan, sondern die von der Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2011 erlassene Verfügung betreffend das Parkfeld vor der Liegenschaft G.____ 7. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist einreichten. Ist auf die rechtzeitig\neingereichte Beschwerde einzutreten, so ist auch eine Überprüfung des mit der angefochtenen\nVerfügung angeordneten Parkfeldes zulässig.\n\n3.2 Bei der Anordnung eines Parkfeldes handelt es sich um eine verkehrslenkende Massnahme. Die Praxis unterscheidet bei solchen Massnahmen einerseits zwischen Anordnungen,\ndie Ausfluss der kantonalen Strassenhoheit sind und sich somit kraft Art. 3 BV auf das kantonale Strassengesetz oder Art. 3 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember\n1958 stützen, und funktionellen Verkehrsanordnungen, welche auf Art. 3 Abs. 4 SVG und somit\nauf einer bundesrechtlichen Delegation beruhen. Die vorliegend beanstandete Massnahme\nstellt eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG dar (vgl. CHRISTOPH\nJ. ROHNER, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Zürich und St. Gallen\n2012, S. 139, mit weiteren Nachweisen), weshalb die Vorgaben dieser Bundesrechtsbestimmung zu beachten sind. Danach können entsprechende Anordnungen erlassen werden, soweit\nder Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung,\ndie Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die\nErleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Die Kantone bzw. die Gemeinden können\nall jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_558/2008 vom 28. Juli\n2009, 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 3.3.1 und 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006, je mit\nHinweisen). In Betracht kommt insbesondere die Anordnung eines Parkfeldes wie hier (vgl.\nCHRISTOPH J. ROHNER, a.a.O., S. 139 f., mit weiteren Nachweisen).\n\n"}