{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-167_2013-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=02555a43-75eb-43ef-a5ff-dc90c88af935&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "265575856e2ee91a5cb8b323bb7232d9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-167_2013-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=396e3bfd-ed93-449e-a0e1-0539bac99b71", "Checksum": "e68213a8e7ba3d57147a1c238c75b42e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 167", "810 2012 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.12.2013 810 12 167 (810 2012 167)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsberuhigungsmassnahmen (RRB Nr. 824 vom 22. 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Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Das geforderte\nInteresse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen soll, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils,\nden der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (vgl. BGE 121 II 176 mit Hinweisen).\n\n1.3 Bei Beschwerden gegen Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung ist die Legitimation zu bejahen, wenn ein Verkehrsteilnehmer die betroffene Strasse mehr oder weniger regelmässig benützt, wobei eine gewisse Häufigkeit der Fahrten verlangt wird (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. August 2011 [810 10\n549] E. 1.3; VPB 61.22 und 55.32 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen der\nFall, benützen die Beschwerdeführer doch die von der vorliegend strittigen, örtlichen Verkehrsanordnung betroffene Strasse als unmittelbare Anwohner regelmässig. Die Beschwerdeführer\nhaben folglich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der strittigen\nAnordnung und sind damit zur Beschwerde im Sinne von § 47 Abs. 1 lit. a VPO befugt. Da auch\ndie übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n2.1 Die Beschwerdeführer rügen vorab die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie seien seitens der Beschwerdegegnerin über deren Pläne betreffend die geplante Anzahl und Anordnung von Parkfeldern in der fraglichen Strasse trotz mehrerer Gespräche und\nSchriftenwechsel nie umfassend informiert worden. Auch hätten sie im Verfahren vor dem Regierungsrat keine Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung\nzu nehmen. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen seien den Beschwerdeführern nicht einmal zugestellt worden.\n\n2.2 Art. 29 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 gewährleistet allgemeine Verfahrensgarantien. Art. 29 BV erwähnt in Abs. 1 ausdrücklich das Rechtsverweigerungs- und\nRechtsverzögerungsverbot, in Abs. 2 den Anspruch auf rechtliches Gehör und in Abs. 3 der\nAnspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons\nBasel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 haben die Parteien in allen Fällen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf eine faire Behandlung und auf einen begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid innert angemessener Frist. § 13 des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 13. Juni 1988 hält ebenfalls fest, dass die Parteien Anspruch auf\nrechtliches Gehör haben. Der kantonalrechtliche Anspruch geht nicht über denjenigen in Art. 29\nBV hinaus. Somit kann weitgehend auf die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die\nRechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der\nEntscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung,\nandererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört das Recht des\nBetroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisen entweder mitzuwirken\noder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid\nzu beeinflussen (BGE 132 V 370 f., 127 I 56, 122 II 469, je mit Hinweisen). Insbesondere ist\nden Betroffenen vor Erlass einer Verfügung in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme zu\ngeben (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n6. Auflage, Zürich 2010, N. 1680).\n\n"}