{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-167_2013-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=02555a43-75eb-43ef-a5ff-dc90c88af935&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "265575856e2ee91a5cb8b323bb7232d9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-167_2013-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=396e3bfd-ed93-449e-a0e1-0539bac99b71", "Checksum": "e68213a8e7ba3d57147a1c238c75b42e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 167", "810 2012 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.12.2013 810 12 167 (810 2012 167)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsberuhigungsmassnahmen (RRB Nr. 824 vom 22. 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Die Beschwerdegegnerin nahm mit Schreiben vom 27. Februar 2013 aufforderungsgemäss zum Vergleichsvorschlag Stellung. Sie teilte im Wesentlichen mit, dass sie dem Vergleichsvorschlag zustimme, sofern vorgängig die schriftliche Zustimmung der direkt betroffenen\nGrundeigentümer der Parzellen 6505 (G.____ 4), 2950 (G.____ 6) sowie 2948 (G.____ 8) vorlägen und sofern sichergestellt sei, dass der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner\nkeine Parteikosten auferlegt würden.\n\nJ. Mit präsidialer Verfügung vom 1. März 2013 wurde die Sistierung des Verfahrens bis\nzum 30. Juni 2013 verlängert.\n\nK. Am 8. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben ein und beantragten, die\nSistierung des Verfahrens sei aufzuheben (Ziffer 1). Zudem sei die Beschwerdegegnerin bei\nIhrer Zustimmung zum Vergleichsvorschlag des Kantonsgerichts zu behaften. Entsprechend sei\nfestzustellen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Markierung eines Parkfeldes vor der\nLiegenschaft G.____ 7 verzichte (Ziffer 2). Das Verfahren sei als erledigt abzuschreiben (Ziffer 3) und es sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten und die Parteikosten\nseien wettzuschlagen.\n\nL. Mit vizepräsidialer Verfügung vom 12. Juni 2013 wurde die Sistierung des Verfahrens\naufgehoben sowie die Verfahrensanträge Ziffern 2 und 3 gemäss Eingabe der Beschwerdeführer vom 8. Mai 2013 abgewiesen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Fall der\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nKammer zur Beurteilung überwiesen werde, sollte bis zum 30. August 2013 kein Vergleich zustande kommen.\n\nM. Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 30. August 2013, es sei nochmals\neine Parteiverhandlung durchzuführen, zu der auch H.____, Gemeinderat der Beschwerdegegnerin als Zeuge, eventuell als Auskunftsperson vorzuladen sei (Ziffer 1). Eventualiter sei\nden Beschwerdeführern die Möglichkeit zu geben, nochmals – zusammen mit H.____ – eine\nEinigung mit den Eigentümern der Liegenschaften G.____ 6 und 8 bzw. mit dem Gemeinderat\nder Beschwerdegegnerin zu suchen (Ziffer 2). Mit ihrer Eingabe reichten sie gleichzeitig eine\nErklärung der Eigentümer der Liegenschaft G.____ 4 vom 17. August 2013 ein, mit welchem\nletztere erklärten, sie seien mit der Verschiebung eines Parkfeldes von der Liegenschaft Nr. 6\nvor die Liegenschaft Nr. 8 und dem Verzicht auf ein Parkfeld vor der Liegenschaft Nr. 7 einverstanden. Am 2. September 2013 reichten die Beschwerdeführer eine entsprechende Einverständniserklärung der Eigentümerin der Liegenschaft G.____ 6 ein.\n\nN. Am 17. September 2013 wurde der Fall mit präsidialer Verfügung an die Kammer zur\nBeurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurden der Antrag der Beschwerdeführer, es sei H.____,\nG.____ 3, C.____ als Zeuge bzw. Auskunftsperson vorzuladen (Ziffer 1 der beschwerdeführerischen Eingabe vom 30. August 2013) sowie der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführer um Verfahrenssistierung bzw. auf nochmalige Durchführung von gerichtlichen Vergleichsverhandlungen (Ziffer 2 der beschwerdeführerischen Eingabe vom 30. August 2013)\nabgewiesen.\n\nO. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren und\nBegründungen fest. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in\nden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Das Gericht hat vor der materiellrechtlichen Beurteilung der Streitsache gemäss\n§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom\n16. Dezember 1993 von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf\neine Beschwerde erfüllt sind. Im Rechtsmittelverfahren gehören zu den Prozessvoraussetzungen namentlich ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, eine frist- und formgerechte\nRechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz sowie die Rechtsmittellegitimation und –beschwer (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA\nTURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rn. 1035 ff.;\nFRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 73). Bei\nfehlenden Prozessvoraussetzungen darf die urteilende Behörde keinen Sachentscheid über die\nStichhaltigkeit der Beschwerde – ihre Begründetheit oder Unbegründetheit – ausfällen. Vielmehr hat sie sich einer Stellungnahme zum eigentlichen Streitgegenstand zu enthalten und die\nSache von der Hand zu weisen (GYGI, a.a.O., S. 71).\n\n"}