{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-167_2013-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=02555a43-75eb-43ef-a5ff-dc90c88af935&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "265575856e2ee91a5cb8b323bb7232d9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-167_2013-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=396e3bfd-ed93-449e-a0e1-0539bac99b71", "Checksum": "e68213a8e7ba3d57147a1c238c75b42e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 167", "810 2012 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.12.2013 810 12 167 (810 2012 167)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsberuhigungsmassnahmen (RRB Nr. 824 vom 22. 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Dezember 2013 (810 12 167)\n____________________________________________________________________\n\nStrassen und Verkehr\n\nVerkehrsberuhigungsmassnahmen\n\nBesetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther,\nChristian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Gerichtsschreiber Markus Pachlatko\n\nParteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Dieter\nThommen, Advokat\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nEinwohnergemeinde C.____, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Verkehrsberuhigungsmassnahmen (RRB Nr. 824 vom 22. Mai 2012)\n\nA. Am 22. November 2005 legte die Einwohnergemeindeversammlung C.____ (Gemeinde)\nim Strassennetzplan Siedlung (vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft [Regierungsrat] am 18. März 2008 genehmigt) Gebiete für mögliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen\nfest. Gestützt darauf erstellte die D.____ AG im Auftrag der Gemeinde ein Verkehrsberuhigungskonzept für die Quartiere E.____ und F.____. Die Gemeinde lud die betroffene\nQuartierbevölkerung in der Folge am 18. März 2010 an eine Informationsveranstaltung betreffend dieses Verkehrsberuhigungskonzept ein. Die Informationsveranstaltung fand am 13. April\n2010 statt. Die Pläne mit den Verkehrsberuhigungsmassnahmen und das Verkehrsgutachten\nwurden zwischen dem 14. April 2010 und dem 5. Mai 2010 zur Einsichtnahme und Mitwirkung\nöffentlich aufgelegt.\n\nAm 25. Februar 2011 informierte die Gemeinde im Amtsanzeiger die Bewohner von C.____,\ndass im Quartier E.____ ab dem 21. März 2011 die Vormarkierungen der in den Quartierstrassen vorgesehenen Parkfelder angebracht würden. Direkt betroffene Anwohner und Anwohnerinnen könnten geringfügige Änderungen an den aufgezeichneten Parkfeldern beantragen. Die entsprechenden Gesuche seien zu begründen und bis spätestens am 15. April 2011\nschriftlich einzureichen.\n\nMit Schreiben vom 13. Juni 2011, 6. Juli 2011, 11. September 2011, 9. Oktober 2011 und\n25. November 2011 sprachen sich A.____ und B.____ gegenüber der Gemeinde gegen die\nAuszeichnung eines öffentlichen Parkplatzes vor der Parzelle 2915, Grundbuch (GB) C.____,\nG.____ 7, aus. Die Gemeinde legte mit Schreiben vom 30. Juni 2010 dar, weshalb die Verkehrsberuhigungsmassnahmen und die Platzierung des Parkplatzes vor der Liegenschaft\nG.____ 7 vorgesehen seien und verwies in ihren Schreiben vom 8. August 2011, 23. September 2011, 21. Oktober 2011 jeweils im Wesentlichen auf den Inhalt des Schreibens vom\n30. Juni 2011.\n\nDie Gemeinde eröffnete A.____ und B.____ mit Verfügung vom 1. Dezember 2011, dass entsprechend dem Beschluss des Gemeinderates vom 30. November 2011 und gemäss dem beigelegten Situationsplan vor der Liegenschaft G.____ 7 auf der Strassenparzelle ein Parkfeld\nmarkiert werde. Die Planung des Parkfeldes erfolge im Rahmen der Projektierung und Realisierung der Verkehrsberuhigungsmassnahmen für das Quartier E.____. Mit Schreiben vom\n30. Juni 2011 seien die von A.____ und B.____ vorgebrachten Einwände detailliert beurteilt\nsowie deren Fragen beantwortet worden. Da sich die Sachlage in der Zwischenzeit nicht verändert habe, rechtfertige sich eine Neubeurteilung der Situation nicht.\n\nB. Mit Eingaben vom 14. Dezember 2011 bzw. 22. Dezember 2011 erhoben A.____ und\nB.____, vertreten durch Dr. Dieter Thommen, Advokat, beim Regierungsrat Beschwerde gegen\ndie Verfügung der Gemeinde vom 1. Dezember 2011. Sie beantragten, es sei die angefochtene\nVerfügung aufzuheben. Zudem sei die Gemeinde anzuweisen, auf ein entsprechendes Parkfeld\nzu verzichten. Eventualiter sei die Gemeinde anzuweisen, ein Parkfeld an anderer Stelle anzubringen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge.\n\nC. Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.\n\nD. Am 4. Juni 2012 reichten A.____ und B.____ (Beschwerdeführer), wiederum vertreten\ndurch Dr. Dieter Thommen, Advokat, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen diesen Beschluss des Regierungsrates Beschwerde ein.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Zudem sei die Gemeinde anzuweisen, auf ein entsprechendes Parkfeld zu verzichten. Eventualiter sei die Gemeinde anzuweisen, ein Parkfeld an anderer Stelle anzubringen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge.\n\nE. Mit Schreiben vom 23. August 2012 reichte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) ihre\nVernehmlassung ein, mit welcher sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte.\n\nF. In seiner Vernehmlassung vom 6. September 2012 beantragte der Regierungsrat (Beschwerdegegner), es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen.\n\nG. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 überwies die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, den Fall an die Kammer zur Beurteilung.\n\n"}