34 Abs. 2 BV gewährleisteten Abstimmungsfreiheit vor. Gestützt darauf ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Regierungsrat mit einem an ausgewählte Stimmberechtigte des Kantons Ba- sel-Landschaft versandten Schreiben mit dem Titel "Es geht um das Gesamtwohl unseres Baselbiets" das Stimmrecht der Beschwerdeführer verletzt hat.