Verdeutlicht wird dies im Aufruf an die Stimmberechtigten am Schluss des Schreibens: "Unterstützen Sie unseren Weg und sagen Sie am 17. Juni viermal Ja". Von einer objektiven behördlichen Information kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden und das Schreiben vom 23. Mai 2012 vermag den Anforderungen an die Sachlichkeit damit auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu genügen. Gestützt darauf steht fest, dass das Schreiben vom 23. Mai 2012 gegen die Grundsätze der Sachlichkeit und Transparenz verstösst. Es liegt insofern eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten und damit eine Verletzung der in Art. 34 Abs. 2 BV