Den daraus resultierenden Anforderungen, wonach Behörden und Private getrennt zu informieren haben und die behördliche Information jeweils eine selbständige der Behörde sein muss, entspricht das Schreiben vom 23. Mai 2012 aufgrund des bereits genannten Umstands nicht, dass es in einem Flugblatt eines privaten Abstimmungskomitees abgedruckt und auf dieser "Plattform" verbreitet wurde. Darüber hinaus ist das Schreiben auch im Hinblick darauf, dass es an ausgewählte Stimmberechtigte versandt und damit lediglich einer "Teilöffentlichkeit" zugänglich gemacht wurde, mit dem Transparenz- wie auch dem Rechtsgleichheitsgebot kaum vereinbar (vgl. BESSON, a.a.O., S. 202 f.).