Das Flugblatt eines privaten Abstimmungskomitees zielt - aus Sicht des Komitees zulässigerweise - auf ein bestimmtes Abstimmungsresultat. Einer Verbreitung von behördlichen Informationen in dieser Form muss damit jedoch von vornherein eine propagandistische Wirkung unterstellt werden. Es kann insofern jedenfalls nicht von einer sachlichen Aufmachung des Schreibens vom 23. Mai 2012 gesprochen werden. Das Schreiben verletzt sodann den Grundsatz der Transparenz, welcher eine behördliche Unterstützung von privaten Komitees untersagt.