O., S. 203 ff.). Umgekehrt ist es den Behörden untersagt, Personen, die sich im Abstimmungskampf zugunsten einer Behördenvorlage engagieren, zu "munitionieren" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.555/1990 vom 4. September 1991 E. 3d, in: ZBl 93/1992 S. 317). Die behördliche Information hat mithin stets eine selbständige der Behörde zu sein. Die Behörde hat Informationen mit anderen Worten selbst zielbezogen auszuarbeiten und abzugeben und darf nicht den Umweg über ein privates Komitee nehmen. Es lässt sich insofern auch von einem Instrumentalisierungsverbot sprechen (vgl. CRISPIN HUGENSCHMIDT, Die behördliche Kommunikation vor Abstimmungen - was ist Information, was Propaganda?