Zu denken sei also etwa an das Verteilen von Druckschriften, Flugblättern, Plakaten, Veröffentlichungen in der Tagespresse oder Bekanntgaben an Pressekonferenzen, am Radio oder im Fernsehen. Greife eine Behörde in einen Abstimmungskampf ein, müsse sie sich jedenfalls an bestimmte die Mittel betreffende Grundsätze halten, die Gewähr dafür bieten, dass der Grundsatz der freien Meinungsbildung trotz behördlicher Intervention nicht verletzt werde (vgl. JEANNE RAMSEYER, Zur Problematik der behördlichen Information im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen, Basel 1992, S. 53).