Das Gebot der Sachlichkeit werde nicht verletzt, wenn nicht umfassend auf alle möglichen Konsequenzen hingewiesen werde. Unzulässig wäre, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid der Stimmberechtigten wichtige Elemente zu unterdrücken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.131/2004 vom 14. Juli 2004 E. 2; MICHEL BESSON, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, Bern 2003, 182 ff.). Behördliche Informationen müssen nicht nur vom Inhalt, sondern auch von ihrer Form bzw. ihrer Aufmachung her sachlich sein (vgl. MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 627; GEROLD STEINMANN, Interventionen des Gemeinwesens im Wahl- und Abstimmungskampf, in: AJP 3/96 S. 259).