Letztere konkretisieren gleichzeitig das generelle Gebot der Zurückhaltung der Behörden bei ihrer Information über Abstimmungen (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 626). Im Vordergrund stehen im vorliegenden Fall die Erfordernisse der Sachlichkeit sowie der Transparenz. 3.4.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts, welche insbesondere in Bezug auf Abstimmungserläuterungen erarbeitet wurde, genügen Informationen dem Erfordernis der Sachlichkeit, wenn die Aussagen wohl abgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberech-