Andernfalls wäre das Propagandaverbot verletzt, welches verhindern soll, dass staatliche Information "in dominanter und unverhältnismässiger Art" die freie Willensbildung der Stimmberechtigten nur schon erschwert (vgl. ANDREA MARCEL TÖNDURY, Intervention oder Teilnahme? Möglichkeiten und Grenzen staatlicher Kommunikation im Vorfeld von Volksabstimmungen, in: ZBl 112/2011 S. 358 f.). Positiv formuliert bemisst sich die Zulässigkeit der behördlichen Informationstätigkeit an den Erfordernissen der Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit. Letztere konkretisieren gleichzeitig das generelle Gebot der Zurückhaltung der Behörden bei ihrer Information über Abstimmungen (vgl.