3.4.2 Unzulässig ist in jedem Fall eine Informationstätigkeit der Behörden, welcher eine propagandistische Wirkung zukommt. Das Verbot behördlicher Propaganda trachtet danach, jeden Versuch einer staatlichen Lenkung der Meinung der Stimmberechtigten zu verhindern. Die Behörden dürfen im Abstimmungskampf einerseits keine führende Rolle übernehmen, sondern müssen sich auf ihre beratende Funktion beschränken. Anderseits darf staatliche Kommunikation, sei es im Rahmen einer Intervention, sei es im Rahmen einer aktiven Teilnahme am Diskurs, die Chancengleichheit keinesfalls gefährden und deshalb nie einseitig auf ein bestimmtes Abstimmungsergebnis zielen.